1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB; - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und - 39 -