7.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren für seinen frei mandatierten Verteidiger selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.3. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz an die AE._____ zugesprochene Entschädigung zurückzukommen, zumal der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Einwendungen erhoben hat. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: