2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als begründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen frei mandatierten Verteidiger selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 38 -