4.6. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172). Vom Beschuldigten geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter und hat sich massiv hin zu schwerwiegenden Vermögensdelikten gesteigert. Er wird nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mitunter aufgrund der fehlenden Einsicht liegen nicht unerhebliche Bedenken an seine Legalbewährung vor. Die Ausschreibung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des ganz erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten.