Andererseits besteht für den Beschuldigten, der bereits seit fast 39 Jahren hier lebt, und angesichts der Anwesenheit der Kinder, die nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe, alle volljährig sein werden, ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich in Relation zur möglichen Dauer von 3- 15 Jahren – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. - 37 -