Aufgrund des Vollzugs der mehrjährigen Freiheitsstrafe wird sich ohnehin eine gewisse Einschränkung in der Ausübung des Besuchsrechts sowie allgemein des Kontakts einstellen. Bis zu seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug ist auch das jüngste Kind längstens volljährig und sind angesichts des Absolvierens des KV womöglich die beiden jüngeren Kinder auch weitgehend wirtschaftlich selbständig. Die familiären Kontakte - 36 -