Die Umschreibung des Verschuldens als mittelschwer bis schwer ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend mittleren) Strafrahmen der Misswirtschaft von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Gleiches gilt für die weiteren mit einer Freiheitsstrafe geahndeten Delikte sowie deren Umschreibung des Verschuldens als mittelschwer oder nicht mehr leicht bis mittelschwer.