Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen nicht unerhebliche Zweifel vor, auch für weitere schwerwiegende Vermögensdelikte, was nicht mehr hingenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte trotz der ihm gewährten «allerletzten» Chance in weit schwerer wiegendem Umfang delinquiert hat. - 35 -