Angesichts des Geschäftsgebarens des Beschuldigten bei der AC._____ GmbH (u.a. nach wie vor keine Trennung der Privat- und Geschäftssphäre, fehlende Strukturen, fehlende Vermögensübersicht, vgl. Protokoll) hat der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen nicht unerhebliche Zweifel vor, auch für weitere schwerwiegende Vermögensdelikte, was nicht mehr hingenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2).