33 Abs. 1 lit. a WG durch Mitführen eines Schlagrings zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 29. September 2015 (MIKA-Akten act. 142 ff.) wurde der Beschuldigte im Wesentlichen wegen den Kindern im Sinn einer «allerletzten» Chance, obschon ein Widerruf begründet gewesen wäre, unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten habe.