– jedenfalls für den Zeitraum ab dem Jahr 2010 – unter Ausklammerung blosser Übertretungen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. September 2010 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Oktober 2012 wegen Unterlassung der Buchführung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Dezember 2012 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.