Der Beschuldigte ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution. Er sei ein Familienmensch. Die verschiedenen Referenzschreiben betreffen im Wesentlichen die berufliche Zusammenarbeit. Daraus lässt sich nicht auf freundschaftliche Kontakte schliessen. Der pauschale Hinweis, dass er nicht nur türkische Kollegen habe, da er «ein Mensch von Welt» sei, und mit denen Deutsch sowie Türkisch spreche (vgl. Protokoll, S. 16), reicht für den Nachweis einer gelungenen Integration nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.4).