Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht. Ob der Beschuldigte – wie er vor Obergericht beteuert hat – die bezogenen «Covid-19-Kredite» von gesamthaft noch ausstehenden Fr. 254'504.16 und die ausstehenden Sozialabgaben, deren Rückforderung mit Verfügung der SVA Aargau vom 27. Juni 2022 (Beilage 5 der Verteidigung zur Hauptverhandlung, VA act. 302 ff.) gemäss Art. 52 AHVG vom Beschuldigten persönlich angeordnet wurde, tatsächlichen zurückzahlen wird, erscheint fraglich, zumal der Beschuldigte trotz seiner 9 Mehrfamilienhäuser und eines angeblichen Nettowerts dieser Liegenschaften nach Abzug der Hypotheken bisher noch nicht bezahlt hat.