vom 15. Januar 2023 (Beilage 11 der Verteidigung zur Hauptverhandlung, VA act. 331) hätten sie einen sehr engen Kontakt und der Beschuldigte habe den älteren Bruder AB._____ in die Schweiz geholt. Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, dass er bei der AC._____ GmbH, wo er gemäss Handelsregister wiederum einziger Geschäftsführer sowie Gesellschafter ist, zusammen mit seinem Bruder angestellt und sein Bruder im Gefängnis gewesen sei (Protokoll, S. 12, 19). Der Beschuldigte sei auch für seine Enkelkinder da (gemäss Plädoyer, VA act. 271). Seine Eltern sind verstorben (VA act. 271). Es liegt somit weder eine Kernfamilie noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor.