3.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und als Zusatzstrafe zum Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2021 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2022 zu einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen, à Fr. 270.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. 4. 4.1. Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er u.a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung).