Demgegenüber sagte er vor Obergericht, dass er im Rahmen des als hängiges Strafverfahren ausgewiesenen, seit 7 Jahren dauernden Verfahrens im Kanton Solothurn, drei Wochen im «Gefängnis», wohl Untersuchungshaft, gewesen sei (Protokoll, S. 19). Den aufgrund der zahlreich begangenen Delikte, der massiven Steigerung hin zu Verbrechen und der fehlenden Einsicht sowie Reue auch bei einem Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Gesamtwürdigung noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten kann mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung getragen werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 31 -