Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der Strafhöhe zwingend unbedingt auszusprechen (siehe vorstehend). Dies lässt erwarten, dass der Beschuldigte dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird, zumal er noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und auch – jedenfalls ausweislich des Strafregisterauszugs – noch keinen Tag in Untersuchungshaft verbracht hat. Demgegenüber sagte er vor Obergericht, dass er im Rahmen des als hängiges Strafverfahren ausgewiesenen, seit 7 Jahren dauernden Verfahrens im Kanton Solothurn, drei Wochen im «Gefängnis», wohl Untersuchungshaft, gewesen sei (Protokoll, S. 19).