(vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es – bei neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (siehe vorstehend) – bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Davon sind die rechtskräftigen Grundstrafen von 10 Tagessätzen sowie 150 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen führt. Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundes- - 30 -