3.4.3. Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips einerseits um die weiteren Geldwäschereihandlungen, die in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang untereinander sowie zur Einsatzstrafe stehen, und andererseits um die beiden Grundstrafen von 10 Tagessätzen sowie von 150 Tagessätzen, die in keinem Zusammenhang zur vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Geldwäscherei oder untereinander stehen und deren Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen wäre, angemessen zu einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe zu erhöhen. Da die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist