Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Geldwäschereihandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.