Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Überweisung auf ein Konto eines anderen Kontoinhabers in der Türkei nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Geldwäscherei über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Verschleierungshandlung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden.