Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat Fr. 24'000.00, die aus dem unter wahrheitswidrigen Zusicherungen erhaltenen «Covid-19-Kredit» stammen, vom Konto der E._____ GmbH auf das Konto von F._____ überwiesen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem nicht unerheblichen Betrag auszugehen.