3.4.2. Hinsichtlich der Einsatzstrafe der Geldwäschereihandlung durch Überweisung von Fr. 24'000.00 am 6. April 2020 ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schützt als Rechtsgut in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Nach der Rechtsprechung dient er in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden - 29 -