Vorliegend handelt es sich bei der Geldwäschereihandlung durch Überweisung von Fr. 24'000.00 am 6. April 2020 um die konkret schwerste Tat. Die Zusatzstrafe ist deshalb die gedankliche Gesamtstrafe der neuen Taten abzüglich der bei den Grundstrafen (d.h. der Geldstrafen gemäss obgenannten Urteilen) durch Asperation eingetretenen Reduzierung. Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend mit Ausnahme des Urteils des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2021 – Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).