3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte hat die aufgrund des Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden Geldwäschereihandlungen im Zeitraum zwischen dem 3. April 2020 und dem 21. April 2020 verübt, bevor er mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2021 u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 2. März 2022 u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden ist (Ersturteile). Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass diese Geldstrafe als Zusatzstrafe zu den vorgenannten Urteilen auszusprechen ist.