gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der Rechtsprechung daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren ganz knapp die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 3.3.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.