Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist geschieden, hat drei erwachsene Kinder sowie ein noch knapp minderjähriges Kind und ist arbeitstätig. Auch das Alter des Beschuldigten von 65 Jahren bewirkt keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.3 betreffend einen 75 Jahre alten Beschuldigten). Von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist nichts bekannt (VA act. 179). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer - 28 -