Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Aufgrund der damaligen Funktion als einziger Verwaltungsrat bzw. als einziger Geschäftsführer sowie Gesellschafter ist an sich auch keine andere Person in Frage gekommen und es bestehen weitgehend Urkunden bzw. Belege (Kreditvereinbarung, Bankauszüge, Betreibungsregisterauszüge). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.