Der Beschuldigte hat, nachdem er in der Untersuchung weitgehend die Aussage verweigert hat, den Sachverhalt im Grundsatz eingestanden, wenn er auch in Abrede gestellt hat, von verschiedenen Umständen gewusst und mitunter vorsätzlich gehandelt zu haben. Er versucht allerdings, die Verantwortung auf andere abzuschieben. Von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar.