Die Vorstrafe darf deshalb nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens sind die beiden späteren Verurteilungen, die letzte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen (siehe vorstehend), zu berücksichtigen.