Der Beschuldigte weist mit dem Strafbefehl vom 23. Januar 2014 (siehe vorstehend) eine bedingte, etwas länger zurückliegende Vorstrafe im Bereich der leichten Kriminalität auf. Er hat aus der Verurteilung nicht die genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafe darf deshalb nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).