Insgesamt ist hinsichtlich der beiden Urkundenfälschungen unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von Einzelstrafen von 8 bzw. 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschungen in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum mehrfachen Betrug und nur die Urkundenfälschung betreffend den «Covid-19-Kredit» für die B._____ AG - 27 -