Die Art und Weise der Tatbegehungen und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist angesichts der unterschriftlichen Zusicherungen des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Urkundenfälschungen jedoch über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Urkundenfälschung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden.