sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der Betrugshandlungen um 1 ½ Jahre angemessen. 3.3.3. Hinsichtlich der Urkundenfälschungen ergibt sich Folgendes: Bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster - 26 -