Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren bzw. nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren bzw. 1 Jahr auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Betrug betreffend den «Covid-19-Kredit» für die E._____ GmbH in keinem Zusammenhang zur Misswirtschaft bei der B._____ AG steht, während die Betrugshandlungen unter sich und der Betrug betreffend die B._____ AG zur Misswirtschaft in einem gewissen