Der Beschuldigte verfügte über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Dass sich die E._____ GmbH angesichts der bereits nach kurzer Zeit angehäuften Schulden in einer schwierigen finanziellen Lage befunden hat bzw. dass bei der B._____ AG begründete Besorgnis der Überschuldung und gemäss Bilanz 2019 sogar eine Überschuldung bestanden hat, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht. Statt darauf zu verzichten und das wohl Unausweichliche einer Liquidation eintreten zu lassen, wählte er den aus seiner Sicht einfachsten Weg.