Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat unter wahrheitswidriger Angaben (hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt»; Verwendungszweck; Höhe des Umsatzerlöses) bei der J._____ Bank einen Covid-19-Kredit für die E._____ GmbH über Fr. 223'549.00 sowie bei der D._____ einen weiteren für die B._____ AG über Fr. 70'037.00 beantragt und ausbezahlt erhalten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem ganz erheblichen bzw. einem erheblichen Betrag auszugehen.