Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Misswirtschaftshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren auszugehen. 3.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, die aufgrund der schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der Betrugshandlungen betreffend die Covid-19-Kredite für die E._____ GmbH sowie die B._____ AG ergibt sich Folgendes: