So führte er vor Obergericht lapidar aus, dass er zwar gesehen habe, dass es «falsch» laufe, er aber viel Arbeit gehabt habe (Protokoll, S. 5). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen der Gläubiger nicht zu schädigen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).