Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er daraus, dass er keine Erfahrung als Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer gehabt habe oder dass er «nur» während 5 Jahren die Schule in der Türkei besucht und keine Ausbildung abgeschlossen habe.