Die im Kollokationsplan zugelassen Forderungen beliefen sich auf Fr. 598'417.79 (siehe vorstehend). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem vergleichsweise ganz erheblichen Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat sich schlicht nicht um die Aufgaben eines Verwaltungsrats gekümmert und blieb offensichtlich während Jahren untätig, womit er seine Pflichten als Verwaltungsrat arg vernachlässigt hat. - 24 -