Der Beschuldigte hat als damals einziger Verwaltungsrat trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung und bestehender Überschuldung gemäss Bilanz der B._____ AG 2019 diese nicht deponiert, sondern die Geschäftstätigkeit aufrecht erhalten, wodurch sich die finanzielle Lage der B._____ AG weiter verschlimmert hat und der Konkurs verschleppt wurde. Aufgrund der fehlenden Buchhaltung ist eine exakte Bezifferung der ungedeckt gebliebenen Forderungen nicht möglich. Die im Kollokationsplan zugelassen Forderungen beliefen sich auf Fr. 598'417.79 (siehe vorstehend).