Es scheint allerdings knapp (noch) nicht so, dass nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Verurteilungen zu einzig bedingten Geldstrafen sowie mangels Widerrufs noch nie eine spürbare Geldstrafe zu bezahlen hatte. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen. 3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe für die aufgrund der schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die Misswirtschaft als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: