Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Der Beschuldigte ist 65-jährig und bezieht eine AHV- Rente. Er ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder sowie ein (noch knapp minderjähriges) Kind. Angesichts dieser Umstände ergeben sich gesamthaft zwar nicht unerhebliche Bedenken an der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe. Es scheint allerdings knapp (noch) nicht so, dass nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.