Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG, Art. 118 Abs. 1 AIG sowie Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG und der Widerhandlung gegen die Verordnung über den freien Personenverkehr gemäss Art. 32a Abs. 1 VFP zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 10'000.00 sind im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstige Faktoren zu berücksichtigen, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nach diesen begangen hat. Mit Ausnahme der letzten Verurteilung handelt es sich angesichts der nicht sehr hohen Anzahl Tagessätze um bedingte Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Die bisher höchste bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen hat der Beschuldigte ungefähr