Weiter hat er einen Teil davon bar abgehoben oder ins Ausland überwiesen und damit zumindest in Kauf genommen, dass damit die Auffindung dieser Vermögenswerte erschwert werden könnte. Insoweit sich der Beschuldigte hinsichtlich der Vortat die wesentlichen Umstände - 22 - nicht hätte erklären sowie übersetzten lassen, hat er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, so dass er sich nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung für ihn nicht antizipierbar gewesen ist. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Geldwäscherei schuldig.