2.5.4. Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschriftlich bestätigten, unwahren Angaben bzw. Zusicherungen (hinsichtlich der erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse»; Höhe des Umsatzerlöses) zur Erlangung des Kredits zumindest damit rechnen müssen, dass die Fr. 70'037.00 sowie Fr. 223'549.00 aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnten. Weiter hat er einen Teil davon bar abgehoben oder ins Ausland überwiesen und damit zumindest in Kauf genommen, dass damit die Auffindung dieser Vermögenswerte erschwert werden könnte.