Es liegen Geldwäschereihandlungen vor. Ausgehend vom Kredit von Fr. 223'549.00 ergeben sich für die Auszahlung von Fr. 1'500.00 am 20. April 2020 unter Abzug von Fr. 65'417.50 für die Tilgung vorbestehender Schulden bzw. vorangegangener Geldwäschereihandlungen und unter Berücksichtigung des Saldos vor der angeklagten Überweisung von Fr. 46'421.53 unter Annahme von im Übrigen zulässigen Ein- und Ausgaben, dass die Überweisung zweifellos vollständig aus dem Kredit und damit aus einem Verbrechen stammen. Gleiches gilt für die späteren Überweisungen bis und mit 21. April 2020, wo keine zwischenzeitlichen Einzahlungen erfolgt sind.