Was mit den weiteren vom Konto der E._____ GmbH erfolgten Bargeldbezügen von Fr. 1'500.00 am 17. April 2020, von Fr. 2'000.00 am 18. April 2020, von Fr. 3'000.00 am 21. April 2020 sowie Fr. 4'000.00 am 21. April 2020 und der Auszahlung von Euro 15'000.00 am 20. April 2020, wo der Beschuldigte jeweils mehrere Möglichkeiten angegeben hat (siehe vorstehend), passiert ist, ist unklar. Es liegen Geldwäschereihandlungen vor.