2.5.3.2. Bei Vorliegen einer Vortat bestreitet der Beschuldigte bezüglich der vom Konto der E._____ GmbH erfolgten Überweisungen von Fr. 24'000.00 an F._____ und von Fr. 15'000.00 an G._____ am 6. April 2020 in die Türkei angeblich zur Rückzahlung eines Darlehens eine Vereitelungshandlung nicht (vgl. betreffend Überweisung zur (behaupteten) Schuldentilgung ins Ausland: Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 5.4). Da das Konto bei Kreditauszahlung im Minus stand und bis zu den zwei Überweisungen keine Einzahlung erfolgte, stammen beide Überweisung zweifellos vollständig aus dem Kredit und damit aus einem Verbrechen.